Satzung der Orchideenfreunde Saarland e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen " Orchideenfreunde Saarland e.V. " (OFS) . Er ist in das Vereinsregister eingetragen . Er führt ein Logo.
Der Verein OFS hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck und Ziele ist die Verbreitung und Förderung der Orchideenkunde im weitesten Sinn in allgemein volksbildender Art . Gefördert wird das Wissen um die Pflanzenzucht , Beratung und Unterstützung bei Pflege , Erhalt und Schutz von Orchideen . Dies wird insbesondere erfüllt durch
a) Regelmäßige Zusammenkünfte zur Wissensvermittlung ( Vorträge , Unterrichtung ,
Erfahrungsaustausch und Präsentation von Pflanzen) ;
b) Exkursionen zu Standorten von Orchideen in unserer Heimat ; Reisen mit Besichtigungen ;
c) Durchführung und Förderung von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung vor Orchideen im Sinne des Naturschutzes ;
d) Schaffung und Erhaltung von Informationseinrichtungen über Orchideen ;
e) Durchführung von öffentlichen Ausstellungen ;
f) Pflege von Kontakten zu Vereinen , Institutionen , Behörden und Körperschaften mit
gleichgesinnten und verwanden Zielen .
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke " der Abgabeordnung . Mittel dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht .
§ 4 Mitgliedschaft , Rechte und Pflichten
Mitglied im Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein . Antragsteller teilen den Beitrittswunsch in Textform mit . Über die Annahme entscheidet der Vorstand . Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden .
Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder ; geschäftsfähige natürliche Personen
b) Fördermitglieder ; Minderjährige ab 16 Jahren und juristische Personen
c) korporative Mitglieder ; Vereine , Gesellschaften , Behörden , Körperschafte , Vereinigungen
d) Ehrenmitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung , es verpflichtet sich ; Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen . Persönliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Verein erhebt laufende Beiträge , deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird . Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen , ansonsten ruht die Mitgliedschaft .
In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft die Erhebung einer Umlage festsetzen . Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder , sind aber von der Beitragspflicht befreit .
Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt .
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt , Ausschluss oder Auflösung des Vereins . Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen . Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein .
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende . Die Mitteilung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten . Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Er ergeht durch Beschluss von zwei Vorstandsmitglieder . Ausschließungsgründe sind insbesondere :
a ) Grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins .
b ) Schädigung des Ansehens des Vereins .
c ) Nichtzahlung des fälligen Beitrags oder Umlage bis 31.03. des Folgejahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins OFS sind
° die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung .
° der Vorstand .
° die Kassenprüfer .
° der Beirat .
§ 7 Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus denn anwesenden Mitgliedern im Verein .
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden , bei Verhinderung durch den Stellvertreter , und zwar in Textform , mindestens zwei Wochen vorher mit der Bekanntgabe von Tagesordnung , Versammlungsort , Datum und Uhrzeit .
Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind in Textform spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden , ersatzweise dem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen .
Eine Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden . Ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter . Auf Antrag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem Mitglied übertragen werden .
§ 8 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt :
° Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das letzte Jahr .
° Entgegennahme des Kassenberichtes .
° Entgegennahme des Kassenprüfberichtes ,
° Entlastung des Vorstandes .
° Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer .
° Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern .
° Beschlussfassung über vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr .
° Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins .
° Angelegenheiten , die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden .
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und an die Mitglieder auszuteilen .
§ 9 Beschlüsse und Wahlen
Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst , sofern nicht Gesetz oder Satzung anders bestimmen . Die Abstimmung erfolgt offen , sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung wünscht .
Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden , eine Übertragung ist ausgeschlossen .Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt . Stimmenthaltung werden nicht gezählt .
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen . Diese findet auch statt , wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen . Für Einladungen und Durchführung gelten die Regelung für die ordentliche Mitgliederversammlung .
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
° dem Vorsitzenden
° dem Stellvertreter
° dem Kassenführer
° bis zu 2 Beiratsmitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt .
Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt .
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt . Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgänge zu wählen und bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands .
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins Geschäfte , soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind .
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , so ist der Vorstand befugt , einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen .
Scheiden der 1. Vorsitzende und Stellvertreter aus , so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden , in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird .
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlzeit zwei Kassenprüfer , die dem Vorstand nicht angehören dürfen .Die Wiederwahl ist auf eine 2 Wahlzeit begrenzt .
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege und bestätigen dies durch ihre Unterschrift . Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht .
Nach Absprache ist eine Kassenprüfung auch zwischendurch möglich .
§ 14 Beiräte
Der Vorstand kann Beiräte berufen , zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind , und mit zeitlich begrenzten oder Daueraufgaben beauftragen .
Aufgabenbereich und Zeitrahmen bestimmt der Vorstand . Auf Einladung des Vorstandes können Beiräte an Vorstandssitzungen teilnehmen , haben aber kein Stimmrecht. Bei Nachweis steht ihnen der Ersatz barer Auslagen zu .
§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung , die zu diesem Zweck zusammentrifft . Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder .
Bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung geht das Vermögen an den gemeinnützig anerkannten Verein " Landesverband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland - Pfalz e.V. " der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat .
Die Liquidation erfolgt durch den im Amt befindlichen Vorstand , der die Auflösung auch zur Eintragung ins Vereinsregister veranlasst .
§ 16 Datenschutz
Die Bestimmungen der Datenschutz Klausel werden eingehalten .
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12. Juli 2003 angenommen und tritt mit der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft .
Satzung errichtet am 12. Juli 2003 , Ergänzung vom 08. November 2003
Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 13.02. 2010
Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 15.02. 2014
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) .
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwenden werden , gelten diese gleichermaßen für Männer und Frauen .
Satzung der Orchideenfreunde Saarland e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen " Orchideenfreunde Saarland e.V. " (OFS) . Er ist in das Vereinsregister eingetragen . Er führt ein Logo.
Der Verein OFS hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck und Ziele ist die Verbreitung und Förderung der Orchideenkunde im weitesten Sinn in allgemein volksbildender Art . Gefördert wird das Wissen um die Pflanzenzucht , Beratung und Unterstützung bei Pflege , Erhalt und Schutz von Orchideen . Dies wird insbesondere erfüllt durch
a) Regelmäßige Zusammenkünfte zur Wissensvermittlung ( Vorträge , Unterrichtung ,
Erfahrungsaustausch und Präsentation von Pflanzen) ;
b) Exkursionen zu Standorten von Orchideen in unserer Heimat ; Reisen mit Besichtigungen ;
c) Durchführung und Förderung von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung vor Orchideen im Sinne des Naturschutzes ;
d) Schaffung und Erhaltung von Informationseinrichtungen über Orchideen ;
e) Durchführung von öffentlichen Ausstellungen ;
f) Pflege von Kontakten zu Vereinen , Institutionen , Behörden und Körperschaften mit
gleichgesinnten und verwanden Zielen .
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke " der Abgabeordnung . Mittel dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht .
§ 4 Mitgliedschaft , Rechte und Pflichten
Mitglied im Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein . Antragsteller teilen den Beitrittswunsch in Textform mit . Über die Annahme entscheidet der Vorstand . Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden .
Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder ; geschäftsfähige natürliche Personen
b) Fördermitglieder ; Minderjährige ab 16 Jahren und juristische Personen
c) korporative Mitglieder ; Vereine , Gesellschaften , Behörden , Körperschafte , Vereinigungen
d) Ehrenmitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung , es verpflichtet sich ; Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen . Persönliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Verein erhebt laufende Beiträge , deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird . Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen , ansonsten ruht die Mitgliedschaft .
In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft die Erhebung einer Umlage festsetzen . Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder , sind aber von der Beitragspflicht befreit .
Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt .
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt , Ausschluss oder Auflösung des Vereins . Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen . Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein .
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende . Die Mitteilung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten . Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Er ergeht durch Beschluss von zwei Vorstandsmitglieder . Ausschließungsgründe sind insbesondere :
a ) Grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins .
b ) Schädigung des Ansehens des Vereins .
c ) Nichtzahlung des fälligen Beitrags oder Umlage bis 31.03. des Folgejahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins OFS sind
° die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung .
° der Vorstand .
° die Kassenprüfer .
° der Beirat .
§ 7 Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus denn anwesenden Mitgliedern im Verein .
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden , bei Verhinderung durch den Stellvertreter , und zwar in Textform , mindestens zwei Wochen vorher mit der Bekanntgabe von Tagesordnung , Versammlungsort , Datum und Uhrzeit .
Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind in Textform spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden , ersatzweise dem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen .
Eine Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden . Ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter . Auf Antrag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem Mitglied übertragen werden .
§ 8 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt :
° Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das letzte Jahr .
° Entgegennahme des Kassenberichtes .
° Entgegennahme des Kassenprüfberichtes ,
° Entlastung des Vorstandes .
° Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer .
° Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern .
° Beschlussfassung über vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr .
° Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins .
° Angelegenheiten , die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden .
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und an die Mitglieder auszuteilen .
§ 9 Beschlüsse und Wahlen
Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst , sofern nicht Gesetz oder Satzung anders bestimmen . Die Abstimmung erfolgt offen , sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung wünscht .
Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden , eine Übertragung ist ausgeschlossen .Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt . Stimmenthaltung werden nicht gezählt .
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen . Diese findet auch statt , wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen . Für Einladungen und Durchführung gelten die Regelung für die ordentliche Mitgliederversammlung .
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
° dem Vorsitzenden
° dem Stellvertreter
° dem Kassenführer
° bis zu 2 Beiratsmitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt .
Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt .
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt . Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgänge zu wählen und bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands .
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins Geschäfte , soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind .
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , so ist der Vorstand befugt , einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen .
Scheiden der 1. Vorsitzende und Stellvertreter aus , so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden , in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird .
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlzeit zwei Kassenprüfer , die dem Vorstand nicht angehören dürfen .Die Wiederwahl ist auf eine 2 Wahlzeit begrenzt .
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege und bestätigen dies durch ihre Unterschrift . Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht .
Nach Absprache ist eine Kassenprüfung auch zwischendurch möglich .
§ 14 Beiräte
Der Vorstand kann Beiräte berufen , zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind , und mit zeitlich begrenzten oder Daueraufgaben beauftragen .
Aufgabenbereich und Zeitrahmen bestimmt der Vorstand . Auf Einladung des Vorstandes können Beiräte an Vorstandssitzungen teilnehmen , haben aber kein Stimmrecht. Bei Nachweis steht ihnen der Ersatz barer Auslagen zu .
§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung , die zu diesem Zweck zusammentrifft . Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder .
Bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung geht das Vermögen an den gemeinnützig anerkannten Verein " Landesverband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland - Pfalz e.V. " der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat .
Die Liquidation erfolgt durch den im Amt befindlichen Vorstand , der die Auflösung auch zur Eintragung ins Vereinsregister veranlasst .
§ 16 Datenschutz
Die Bestimmungen der Datenschutz Klausel werden eingehalten .
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12. Juli 2003 angenommen und tritt mit der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft .
Satzung errichtet am 12. Juli 2003 , Ergänzung vom 08. November 2003
Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 13.02. 2010
Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 15.02. 2014
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) .
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwenden werden , gelten diese gleichermaßen für Männer und Frauen .